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Generelle Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit (außer bei den Fahrkosten und beim Zahnersatz).

Höchstbelastung bei häufig anfallenden Zuzahlungen
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % (chronisch Kranke 1 %) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Auf Familien wird durch „Familienabschläge“ Rücksicht genommen.

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.

Sonderregelung für chronisch Kranke
Wer wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, muss – auf Antrag – nur Zuzahlungen bis zu 1% der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt leisten.