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Der Gesundheitsfonds: Neu seit 1.1.2009

Seit 1. Januar 2009 ist der Gesundheitsfonds in Kraft, der von der Bundesregierung beschlossen wurde. Damit wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen neu geregelt. Alle Mitglieder, egal bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind, zahlen seither einen gleichen, einheitlichen Beitragssatz, der seit 1. Juli 2009 bei 14,9 % liegt. Die wichtigsten Informationen hierzu haben wir für Sie zusammengefasst.

Der Gesundheitsfonds
Im Gesundheitsfonds werden über alle gesetzlichen Krankenkassen hinweg sämtliche Krankenkassenbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zentral gesammelt, ebenso der Bundeszuschuss. Anschließend erhält jede Krankenkasse aus diesem Fonds einen pauschalen Betrag für jeden ihrer Versicherten zugewiesen sowie Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand (so genannter morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich). Verwaltet wird der Gesundheitsfonds vom Bundesversicherungsamt.

Der Einheitsbeitragssatz
Für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt seit 1.1.2009 ein von der Bundesregierung festgelegter einheitlicher Beitragssatz. Dieser beträgt seit 1. Juli 14,9 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 7 %, die Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % Sonderbeitrag.

Der ermäßigte Beitragssatz (dieser gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld) beträgt 14,3 % – dieser ist durch die Mitglieder zu erbringen. Die Beiträge werden wie bisher von den Krankenkassen eingezogen und anschließend direkt an den Gesundheitsfonds weiter geleitet.

Der Zusatzbeitrag
Erhält eine Krankenkasse weniger Geld aus dem Fonds, als sie für die Gesundheitsversorgung ihrer Versicherten benötigt, muss sie einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser darf nicht höher als maximal 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Bei Zusatzbeiträgen bis zu acht Euro erfolgt keine Einkommensprüfung; sollte der Zusatzbeitrag jedoch höher sein, erfolgt eine individuelle Einkommensprüfung durch die Krankenkasse.

Die Prämienzahlung
Erhält eine Krankenkasse mehr Geld aus dem Fonds, als sie für die Gesundheitsversorgung ihrer Versicherten benötigt, kann sie Geldprämien an die Versicherten auszahlen.

Der Morbi-RSA
Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich orientiert sich unter anderem an Alter, Geschlecht und Krankheitszustand der Versicherten. Krankenkassen, die viele Versicherte mit behandlungsintensiven und „teuren“ Krankheiten haben, erhalten mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds als andere. Als Basis für die Ermittlung der Versorgungskosten dient ein Katalog mit 80 teuren oder chronischen Krankheiten, der von einem Expertenteam erstellt wurde.

Das neue Sonderkündigungsrecht
Sollte eine Krankenkasse erstmalig Zusatzbeiträge erheben, bereits eingeführte Zusatzbeiträge erhöhen oder ausbezahlte Prämien kürzen, dann erhalten Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Sie können in einem solchen Fall ihre Krankenkasse mit einer Frist von zwei vollen Monaten kündigen. Eine solche Kündigung wird dann mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Monats wirksam. Versicherte, die einen Wahltarif abgeschlossen haben, können dieses Sonderkündigungsrecht erst nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist wahrnehmen.

Weitere Informationen zum Gesundheitsfonds unter:

www.der-gesundheitsfonds.de

www.die-gesundheitsreform.de

www.gkv-spitzenverband.de