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Aktuelle Zahlen und die wichtigsten Änderungen (Auch als PDF-Datei zum Download)

Trotz Regierungswechsel und angekündigter Reformen wird es in der Krankenkversicherung in den nächsten Monten voraussichtlich zu keinen gravierenden Änderungen kommen. Diese sollen im Laufe des Jahres 2010 durch eine sogenannte Regierungskommission erarbeitet werden und nach jetziger Planung erst ab 2011 in Kraft treten.

Auch die Pflegeversicherung wird auf den Prüfstand gestellt: Die Vereinbarung von Pflege und Beruf soll verbessert und der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden.

Geändert werden für das Jahr 2010 auch viele Grenzwerte und Rechengrößen, wie nachfolgend aufgelistet.

Krankenversicherungspflicht

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2010 auf 49.950,00 €. Das sind auf den Monat umgerechnet 4.162,50 €. Bis zu diesem Entgelt besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte mit höherem Einkommen können als freiwilliges Mitglied in der BKK bleiben.

Beiträge zur Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge sind im Jahr 2010 bis zu einem Monatsentgelt von maximal 3.750,00 € (Beitragsbemessungsgrenze) zu zahlen. Es gilt der für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitliche Beitragssatz in Höhe von 14,9 %. Der ehemalige Zusatzbeitrag (0,9 %) ist darin enthalten, muss aber nach wie vor vom Versicherten allein getragen werden. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt also die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen Beitragssatzes (7,0 %). Der Arbeitnehmer zahlt 7,9 %.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen davon Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese Bezüge 127,75 € im Monat übersteigen.

Die Beitragsberechnung aus den Versorgungsbezügen erfolgt mit dem gesetzlichen Beitragssatz von 15,9, %. Auch aus diesen Bezügen hat der Versicherte monatlich die in den 14,9 % enthaltenen 0,9 % zu zahlen.

Studentische Krankenversicherung
Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen ab dem Wintersemester 2009/2010 53,40 € im Monat zuzüglich 9,98 € für die Pflegeversicherung. Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 1,28 €. In den Krankenversicherungsbeiträgen ist der Krankenversicherungszuschlag von 0,9 % enthalten.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Wie in der Krankenversicherung besteht auch hier die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 € monatlich. Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Beitragssatz beträgt 1,95 %. Kinderlose Mitglieder haben ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag von 0,25 % zu leisten, ihr Beitragsanteil beträgt also 1,225 % (1,95:2 + 0,25).

Keinen Beitragszuschlag zahlen kinderlose Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, Wehr- oder Zivildienst leisten oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,8 %, der zur Rentenversicherung 19,9 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) für Versicherte in Westdeutschland beträgt monatlich 5.500,00 € (2009: 5.400,00 €) und in Ostdeutschland 4.650,00 € (2009: 4.550,00 €).

Die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen übernimmt die Pflegeversicherung. Sie richten sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und nach dem Pflegeaufwand:

Pflegestufe I (mind. 14 Stunden Pflegeaufwand pro Woche)
Beitragshöhe West: 135,59 €
Beitragshöhe Ost: 115,15 €

Pflegestufe II (mind. 14 Stunden Pflegeaufwand pro Woche)
Beitragshöhe West: 180,78 €
Beitragshöhe Ost: 153,54 €

Pflegestufe II (mind. 21 Stunden Pflegeaufwand pro Woche)
Beitragshöhe West: 271,17 €
Beitragshöhe Ost: 230,31 €

Pflegestufe III (mind. 14 Stunden Pflegeaufwand pro Woche)
Beitragshöhe West: 203,38 €
Beitragshöhe Ost: 172,73 €

Pflegestufe III (mind. 21 Stunden Pflegeaufwand pro Woche)
Beitragshöhe West: 305,07 €
Beitragshöhe Ost: 259,10 €

Pflegestufe III (mind. 28 Stunden Pflegeaufwand pro Woche)
Beitragshöhe West: 406,76 €
Beitragshöhe Ost: 345,46 €

Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 400,01 € und 800,00 € (Gleitzone) müssen den Beitrag zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht von ihrem vollen Arbeitsentgelt entrichten. Fragen Sie bei Ihrer BKK nach der Höhe Ihrer Beiträge.

Beiträge für freiwillig Versicherte

Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 851,67 € angenommen. Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.916,25 €, für Existenzgründer 1.277,50 €.

Krankengeld

Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes ist das regelmäßige Einkommen (Regelentgelt). Das Höchstregelentgelt beträgt jedoch 125,00 € täglich. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeldbetrag von 87,50 €. Das entspricht 70 % des Höchgstregelentgelts. Von dem ermittelten Krankenengeld sind im Normalfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass während des Bezuges von Krankenkgeld vom Arbeitgeber ein tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarter Krankengeldzuschuss, Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung, Stellung einer Dienstwohnung o.ä.) oder vermögenswirksame Leistungen weiter gewährt werden. Solange diese Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € übersteigen, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen und den Beitrag. Also erfolgt keine Kürzung des Krankengeldes und es sind auch keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Wird der Freibetrag von 50,00 € überschritten, so ist die gesamte arbeitgeberseitige Leistung, die über das Nettoarbeitsentgelt hinausgeht, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Festzuschüsse zum Zahnersatz

Zum Zahnersatz zahlt die BKK grundsätzlich einen befundorientierten Festzuschuss, der 50 % der festglegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung entspricht. Er erhöht sich um 20 %, wenn ein Versicherter sich in den letzten fünf Kalenderjahren mindestens einmal jährlich von einem Zahnarzt untersuchen ließ. Kann er sogar zehn Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss um weitere 10 %.

Das allseits beliebte Bonusheft ist also weiterhin von großer Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb vom Zahnarzt die durchgführten Vorsorgeuntersuchungen eintragen. Übrigens: für reine Vorsorgeuntersuchungen ist keine Praxisgebühr zu zahlen.

Härtefallregelung beim Zahnersatz

Die BKK übernimmt sogar 100 Prozent der Kosten für die jeweilige Regelversorgung, wenn Versicherte wegen ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belastet werden. Das trifft dann zu, wenn die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Alleinstehender 1.022,00 € im Monat nicht übersteigen. Leben in Ihrem Haushalt Familienangehörige, sind die Gesamteinnahmen aller Angehörigen zu berücksichtigen. Dafür erhöht sich die Einkommensgrenze für den ersten Angehörigen um 383,25 € und für jeden weiteren Angehörigen um 255,50 €. Härtefälle können auch bei anderen Personengruppen, wie z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II, vorliegen. Wählt ein Versicherter einen aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung, hat er die Mehrkosten selbst zu zahlen. Wegen weiterer möglicher Beteiligungen wenden Sie sich bitte an Ihre BKK.


Die Zuzahlungen

Generelle Befreiung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit (außer bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und Fahrkosten).

Individuelle Belastungsgrenzen

Die individuelle Belastungsgrenze bei allen Zuzahlungen (außer Zahnersatz und Kierforthopädie) beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten. Bei Familien werden für den Ehepartner und für jedes familienversicherte Kind Abschläge von den Gesamteinnahmen vorgenommen.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Wer wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung ist, hat nur Zuzahlungen bis zu 1 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Diese Belastungsgrenze gilt dann für den gesamten Familienhaushalt.

Um später bei einer evtl. chronischen Erkrankung in den Genuss dieser geringeren Belastungsgrenze zu kommen, müssen sich bestimmte Versicherte von einem Arzt über Früherkennungsuntersuchungen (zunächst auf Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs) beraten lassen. Diese Neuregelung betrifft vorerst nur Frauen, die nach dem 01.04.1987 geboren wurden. Die Beratung – die in einem Präventionspass vermerkt werden muss – soll sicherstellen, dass die Versicherten umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Untersuchungen aufgeklärt werden und sich auf einer fundierten Grundlage entscheiden können.